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» Flohmarkt ja oder nein? «

Bin grad in Zeitnot, deshalb noch eine Kopie einer Meinung zur Frage, ob ein Flohmarkt an einem verkaufsoffenen Sonntag unterbunden werden kann (gibt vielleicht auch einen Hinweis):

Man muss erstmal unterscheiden, ob es sich um einen gewerblichen oder einen privaten Flohmarkt handelt. An einen nicht gewerblichen (privaten) Flohmarkt könnte man z. B. bei Flohmärkten von Hobbysammlern, Bastlern, Jugendlichen oder Kindern denken. In diesem Fall greift das LadÖG nicht, denn das Gesetz bezieht sich ausweislich der §§ 1, 2 nur auf den gewerblichen Bereich bzw. auf Verkaufsstellen mit einer gewissen Dauerhaftigkeit. Der Beschicker könnte sich damit weder auf die städtische Satzung über den verkaufsoffenen Sonntag berufen, noch könnte er umgekehrt eine Owi nach dem LadÖG begehen. Was natürlich nicht bedeutet, dass die Veranstaltung eines solchen privaten Flohmarkts automatisch zulässig wäre. Vielmehr wären u. a. die Vorschriften des FTG zu beachten, wie z.B. durch den VGH BaWü bestätigt. Wird ein privater Flohmarkt an einem „normalen“ Sonntag veranstaltet, wird man wohl i. d. R. von einem Verstoß gegen das FTG ausgehen dürfen.

Stellt sich die Frage, ob es bei dieser Beurteilung bleibt, wenn der Flohmarkt dort veranstaltet wird, wo gerade ein verkaufsoffener Sonntag stattfindet. § 6 Abs. 1 FTG verbietet an Sonntagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Aber wenn die Ruhe des Tages wegen des verkaufsoffenen Sonntages ohnehin stark eingeschränkt ist? Ich denke, man würde zumindest um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 12 FTG) kaum herumkommen. Also: Privater Flohmarkt am verkaufsoffenen Sonntag: Ja, nicht zu verhindern.

Der gewerbliche, nicht nach der GewO festgesetzte Flohmarkt ist ein Privatmarkt, der nicht grundsätzlich verboten ist, sondern nur nicht den Marktprivilegien der GewO unterliegt. Die fehlende Festsetzung macht den Markt also nicht unzulässig. Stellt sich die Frage, ob das LadÖG dem Flohmarkt entgegensteht, bzw. ob die Beschicker durch die Satzung von den Vorschriften des LadÖG disponiert sind. Beides setzt zwingend voraus, dass das LadÖG überhaupt anwendbar wäre. Ausgehend vom Wortlaut ließe sich ein gewerblicher Flohmarkt wohl unter § 2 Abs. 2 Satz 1 LadÖG (gewerbliches Feilhalten) subsumieren. Andererseits habe ich schon gewisse Zweifel - die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit gelegentlich geprüft, ob Flohmärkte als „ähnliche Veranstaltungen“ i. S. d. § 14 LadSchlG einen verkaufsoffenen Sonntag rechtfertigen – das wäre offensichtlich Quatsch, wenn der gewerbliche Flohmarkt selbst eine Verkaufsstelle bzw. ein gewerbliches Feilbieten wäre...

Letztlich denke ich, dass man diese Frage hier aber auch gar nicht entscheiden muss. Wenn der gewerbliche Flohmarkt nicht dem Anwendungsbereich des LadÖG unterfiele, müsste für ihn das Gleiche gelten wie für den nicht gewerblichen Flohmarkt. D.h. an einem verkaufsoffenen Sonntag dürfte man sich ziemlich schwer damit tun, einen gewerblichen Flohmarkt zu verhindern.

Sofern der gewerbliche Flohmarkt ein „gewerbliches Feilhalten“ darstellte und damit dem LadÖG unterfiele, wäre m. E. § 3 Abs. 3 Satz 2 LadÖG zu beachten. Soweit nach dem Gesetz oder den darauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den gesetzlichen Ladenschlusszeiten zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter den selben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Feilhalten. Der frühere § 20 LadSchlG sah auch eine vergleichbare Regelung vor. Meiner Ansicht nach bedeutet dies, dass – obwohl sich die Satzung ihrem Wortlaut nach nur auf Verkaufsstellen von Einzelhandelsbetrieben bezieht – aufgrund der Satzung kraft Gesetzes auch das gewerbliche Feilhalten erlaubt ist. Und damit eben auch das Feihalten von Waren auf gewerblichen Flohmärkten.

Bleibt unterm Strich: Ein Flohmarkt wäre nur dadurch zu unterbinden, indem man ihm keine Fläche zur Verfügung stellt.

Und jetzt kommen wir zur Reisegewerbekarte: Die wird benötigt, wenn es um einen gewerblichen Flohmarkt geht. Ist es ein privater (s.o.), dann nicht.



Gepostet am 22.02.2012 um 14:33 von:
Benutzer: Sigi2910
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