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» PTB-Bauartzulassung: Wie (un-)zuverlässig oder (un-)genau ist das PTB-Prüfverfahren? «

Während uns Aufstellern Software-Updates zur Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten untergejubelt werden, werden die Prüfungsdefizite der PTB immer deutlicher.

Was prüft die PTB tatsächlich, wenn ihr nicht mal eine unkorrekte Dauer der Spielpause bei der Überprüfung zu Bauartzulassung erkennt?


Hier das entsprechende „[SIZE=16][COLOR=red][B]PTB- Herstellerrundschreiben [/B][/COLOR][/SIZE]vom 10.02.2011“:


ZITAT ANFANG

[SIZE=18]„Sehr geehrte Damen und Herren,

durch Hinweise von Ordnungsbehörden ist uns bekannt geworden, dass es Fälle gibt, bei denen die fünfminütige Pause bei Geldspielgeräten durch Aus- und Wiedereinschalten der Geräte gezielt verkürzt wird Den Hinweisen zufolge sind daran auch Aufsteller bzw. ihr Aufsichtspersonal beteiligt. Technisch ist eine Pausenverkürzung bei solchen Geräten möglich, bei denen der Boot-Prozess deutlich weniger als fünf Minuten beansprucht.

Wir hatten seinerzeit bei Einführung der technischen Richtlinie 4.0 eine Vereinfachungvorgenommen, wonach die Phase zwischen dem Ausschalten und der Betriebsbereitschaft nach dem Wiederanschalten der Geräte unabhängig von der Zeitdauer als Pause im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV gewertet wird.

Gedacht war dabei an die vernünftige Handhabbarkeit von Wartungen oder Reparaturen, bei denen das Gerät ausgeschaltet werden muss. Und es war nur an solche Fälle gedacht.

Nachdem nun Missbrauchsfälle bekannt geworden sind, können wir diese Vereinfachung nicht mehr aufrechterhalten. Wir sind gezwungen, technische Sicherungsmaßnahmen gegen den Missbrauch einzufordern.

Um den Aufwand hinsichtlich der technischen Veränderungen möglichst gering zu halten und insbesondere nicht die Kontrolleinrichtung umstellen zu müssen, beabsichtigen wir, die Zeitdauer vom Einschalten des Gerätes bis zur Betriebsbereitschaft (Geldannahme. Spielabläufe starten usw.) auf mindestens fünf Minuten festzulegen. Wenn der Boot-Prozess ohnehin diese Zeit braucht, sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Ansonsten ist dieser Prozess künstlich zu verlängern, um die fünf Minuten zu erreichen.

Wir geben Ihnen die Gelegenheit, sich bis zum 7. März 2011 zu dieser Maßnahme zu äußern oder ggf. eigene, handhabbare Vorschläge zu unterbreiten.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
R. K.“[/SIZE]

ZITAT ENDE



Gepostet am 16.02.2012 um 13:49 von:
Benutzer: Wilde Irene
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=70727#post70727


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