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Hallo Renate, Hallo Menscherl,

vielen Dank für Eure Antworten und liebe Grüße nach Erkner und Thüringen.  Augenzwinkern  

Genau an Euren beiden Aussagen sieht man jedoch PERFEKT, wie unterschiedlich die Auffassungen zu diesem spezifischen Fall sind. Und genau das ist es, was ich in der wechselnden Kommunikation zwischen Berlin-Gewerbeamt und Thüringen-Gewerbeamt erlebt hatte (bitte kein unnötiges Mitleid mehr, man kann als "Nicht-Fachmensch" da halt schon mal verzweifeln... ;-)

@ Menscherl,
s.O. warum ein Umzug die Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigen würde. Registrierungsdaten bei der DENIC ändern zu lassen kann einem schon mal einen Monat Arbeitsausfall beschehren.

"Keiner kann dir nachweisen, wie lange und wo genau du dich aufhält und das ganze noch im Internet, wo dich eh jeder jederzeit erreichen kann, also lass es einfach so wie es ist. "

Genau das versucht aber das Gewerbeamt Berlin gerade. Ich hatte Ihnen von dem Mo.-Fr.-Aufenthalt erzählt und jetzt will man sich auf meine Aussage berufen.

Deshalb hätte ich nun nur noch eine Frage: Wie ist genau die Regelung bei der Betriebstättenausübung?

A: Wird diese nach dem "Übergewicht" der Zeit berechnet - sprich 4 Tage arbeiten in Berlin und 3 Tage arbeiten in Thüringen = Gewerbeanmeldung Berlin?

B: Oder reicht es wie Renate sagt, daß man postalisch an seiner Geschäftsadresse erreichbar ist, dort 2-3 Tage die Woche verbringt und dies laut Gesetz auch als legitimer Haupt-Betriebsstättenort gilt und keiner Gewerbe-Ummeldung bedarf?

Würde mich nun abschliessend über einen exakten Paragraphen oder Link zu einem Gesetzestext freuen, welcher dies regelt oder nicht. Damit ich mich auf etwas berufen kann oder mich eben der Sache fügen muss.

Vielen Dank & Liebe Grüße

Steffi



Gepostet am 09.02.2012 um 16:36 von:
Benutzer: Steffi_K
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=70490#post70490


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