Forum-Gewerberecht

» VO gem. § 14 LSchlG «

Hallo,

gem. § 14 Abs. 2 Ladenschlussgesetz [u]kann[/u] die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.

Unsere ehemalige Bezirksregierung hat dazu gesagt, dass es stets vom Einzelfall abhängt, wie viele und welche Verkaufsstellen von der Rechtsverordnung erfasst werden. Unter Umständen kann es ausreichend sein, die Offenhaltung auf bestimmte Verkaufsstellen und ein bestimmtes Warenangebot zu beschränken. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Kaufinteresse der Besucher nicht allein den im Veranstaltungszentrum aufgebauten Verkaufsständen, sondern auch den angrenzenden ortsansässigen Ladensgeschäften zugute kommen soll. Die Bedürfnisse sind gegenüber den Belangen des Arbeitsschutzes sogfältig abzuwägen.

Das Nds. Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales hat auf Anfrage mitgeteilt, dass es u.U. ausreichend sein kann, die Offenhaltung auf bestimmte Gemeindebezirke zu beschränken. Die Freigabe sollte sich dann zumindest örtlich auf die Bezirke beschränken, in denen entweder die Veranstaltung stattfindet oder sich wenigstens auswirkt.

Zum Fall: Ich gehe davon aus, dass der Erlass einer VO für das gesamte Stadtgebiet nicht erforderlich und nicht gewollt ist. Also: Wirkt sich die Veranstaltung auf andere Straßenzüge aus, können Sie diese auch mit in die Verordnung aufnehmen.


Viele Grüße
A. Thien



Gepostet am 26.07.2006 um 12:34 von:
Benutzer: Antonia Thien
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