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» VO gem. § 14 LSchlG «

[align=center] Moin  [/align]

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

bei der VO nach § 14 LSchlG haben wir uns bezgl. des Bereiches der Freigabe an den Bereich, welcher in der Marktfestsetzung festgelegt ist, orientiert.

Frage:
Kann der Bereich der Freigabe in der VO nach § 14 LSchlG auch vom festgesetzten Marktbereich abweichen? Also ein oder zwei Straßenzüge in der Kernstadt mehr umfassen, oder ist man an den Marktbereich gem. der Festsetzung gebunden?

Wer kann mir da kurz helfen?

Gruß
B. Kirchner



Gepostet am 26.07.2006 um 11:38 von:
Benutzer: BEKI
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