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So...

nach nun zwei langwierigen Gesprächen mit jeweils einmal dem Gewerbeamt in Thüringen und einmal in Berlin bin ich genauso schlau wie vorher...

In Thüringen gibt man ungefähr den Sinngehalt wieder, den Rheinhesse schon erläutert hat und sieht kein Wesentliches Problem im Erhalt des Status Quo.

Das Gewerbeamt Berlin sagt nun sinngemäß Folgendes:

"Gemäß §14 (1) Nr.1 ………muss angezeigt werden, wenn ………verlegt wird
Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin und üben ihre Selbständigkeit hier aus, insofern sind sie verpflichtet die Betriebsverlegung von ……nach dem Gewerbeamt anzuzeigen. "

Man möchte mich also hier zu einer Ummeldung des Gewerbes drängen. Die Basis, auf welcher hier die Argumentation beruht, leuchtet mir jedoch nicht ein - denn eine Gewerbeummeldung muß mE nur angezeigt werden, WENN (!. s.o.) der Betrieb verlegt wird.

Ich möchte ihn aber nicht verlegen bzw. wohnte ich wie bereits erwähnt schon in Berlin, als ich das Gewerbe in Thüringen angemeldet hatte - sprich es wird gar nichts "verlegt", was nicht schon immer so war.

Bin also zur Zeit etwas verwirrt...vielleicht weiß noch jemand Rat in diesem Fall...

LG und noch einen schönen Abend,

Steffi



Gepostet am 06.02.2012 um 22:01 von:
Benutzer: Steffi_K
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=70336#post70336


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