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» VG Stutgart: 4 K 2657/06 - Beschluss vom 17. Juli 2006 «

Der Beschluss liegt im Orginal leider noch nicht vor.

[b][size=12]VG Stuttgart: Rüffel fürs staatliche Glücksspie[/size][/b]l  
[b]Verwaltungsgericht stellt Lotto-Monopol des Landes in Frage[/b]
 
Stuttgart - Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat das staatliche Glücksspielmonopol in Baden-Württemberg in Frage gestellt. Die Werbung der landeseigenen Toto-Lotto-Gesellschaft erwecke nach wie vor den Eindruck einer "glücklichen Welt" mit hohen Gewinnmöglichkeiten, statt sich auf neutrale Information zu beschränken. Damit widerspreche sie den Vorgaben aus dem Oddset-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, heißt es in einem am Montag veröffentlichten Beschluss.

Damit gab das Gericht dem Eilantrag eines privaten Wettbüro-Betreibers aus Herrenberg (Kreis Böblingen) statt, der Oddset- Sportwetten aus Großbritannien und Österreich vermittelt. Die Kommune hatte ihm die Wettenvermittlung untersagt. (Az: 4 K 2657/06 - Beschluss vom 17. Juli 2006)

Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende März das staatliche Monopol auf Oddset-Sportwetten grundsätzlich für zulässig erklärt, aber an strenge Vorgaben zum Kampf gegen die Spielsucht geknüpft. Das Gericht gewährte dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis Ende 2007. Seither gehen die Bundesländer gegen private Wettbüros vor.

Das Stuttgarter Verwaltungsgericht sieht die Karlsruher Vorgaben auch dreieinhalb Monate nach dem Urteil nicht erfüllt. Mitte des Monats sei auf der Internetseite der Staatlichen Toto-Lotto-GmbH Baden-Württemberg zwar auf die Suchtgefahren und den Jugendschutz hingewiesen worden. Gleichwohl werde Interessenten nach wie vor "der Mund wässrig gemacht" und der Eindruck erweckt, für jeden Spieler sei es ein Leichtes, zu den Gewinnern zu gehören.

Dies ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts mit den Anforderungen der Verfassungsrichter nicht zu vereinbaren. "Unter diesen Voraussetzungen", heißt es in dem Beschluss, könne "die Fortführung eines Monopols keinen Bestand haben". Aus den gleichen Gründen bestünden auch europarechtlich "erhebliche Bedenken" gegen das Monopol. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim möglich.

[i]dpa/lsw[/i]
24.07.2006 - aktualisiert: 24.07.2006, 13:43 Uhr
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Gepostet am 25.07.2006 um 14:49 von:
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