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» Gaststättenerlaubnis für Geschäftsführer einer GbR «

    ins Forenland,

ich hab jetzt hier ein ähnliches Problem mit dem Betrieb eines Gemeindesaales. Die örtlichen Vereine haben sich zu einer ARGE zusammengeschlossen um die Bewirtung dieses Saales zu übernehmen.

Jetzt sag ich, dass jeder Verein eine eigene Gaststättenerlaubnis benötigt. Dazu noch jeweils ne Stellvertretererlaubnis für die von der Versammlung gewählte "Fachkraft gem. § 9 GastG".

Klar, dass die Vereine sich jetzt hiergegeben sträuben    

Nun kam der Gedanke auf, dass die ARGE ja einen gewählten Geschäftsführer hat und es doch somit reichen müsste wenn nur der eine Erlaubnis hat. Dieser ist jedoch laut Geschäftsordnung nicht allein für den Gaststättenbetrieb verantwortlich (wie im Vorbeitrag) sondern der gesamte Vorstand (5 Personen) ist für die laufenden Geschäfte zuständig.

Ich geh davon aus, dass unter diesen Voraussetzungen doch jeder Verein eine Erlaubnis braucht  Kopfkratz  
Wie müsste denn die Formulierung in der Geschäftsordnung sein, damit tatsächlich der Geschäftsführer der ARGE als einziger eine Erlaubnis benötigen würde?

Ich hoffe, jemand kann mir auf die Sprünge helfen
 Danke  



Gepostet am 18.01.2012 um 11:49 von:
Benutzer: Gewerbemäusle
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