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Hallo! ...... und ein freundliches  Moin   von der warmen Terrasse meines Hauses!

Heißes Thema, dieses Thema!

Es mag ja vereinzelt ein Verwaltungsgericht gegeben haben, dass eine solche Entscheidung der Behörde bestätigt hat. Hier werden aber sicherlich weitergehndee Informationen vorgelegen haben, als die Erkenntnis, dass der Ehemann unzuverlässig ist. Dieses ist bei der Erteilung der Erlaubnis sicherlich ein wichtiges Indiz für ein künftiges evtl. Strohmannverhältnis, aber noch lange kein gerichtsfester Beweis.  Kopfkratz  

Denn selbst, wenn dem Ehegatten die Ausübung einer jeden gewerblichen Tätigkeit untersagt wurde, hat doch der unbescholtene Ehegatte einen Rechtsanspruch auf eine allein auf seine Zuverlässigkeit abzustellende Entscheidung. Insofern sind die Ausführungen des Kollegen aus Neuss sicherlich zutreffend. Nähere Einzelheiten findet man auch im Kommentar Landmann / Rohmer zur Gewerbeordnung, § 35 ab den 70er Randnummern.

Pauschal kann man es vielleicht auch so formulieren: Nur weil der Ehemann oder die Ehefrau ständig besoffen gefahren sind und den Führerschein wegen Unzuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs verloren haben (oder umgekehrt), kann man doch nicht auch dem Ehegatten oder evtl. vorhandenen Kindern den Führerschein wegnehmen. (Wir nehmen demjenigen, der wiederholt ohne Führerschein gefahren ist, dann immer die Autos weg und die gibt es auch nicht wieder  großes Grinsen  !!) Denn die Zeiten der Sippenhaft(ung!!) sind glücklicherweise vorbei!!

Aus gutem Grund müssen (entgegen früherer Verwaltungspraxis) deshalb auch heute nur noch die Antragsteller für ihre Person, nicht aber die Ehegatten - es sei denn, diese sind gleichzeitig Mitantragsteller) Führungzeugnis und Gewerbezentralregister vorlegen.

Und je nachdem, was die Gründe für die Unzuverlässigkeit des Ehepartners oder sonstiger Personen waren, die Einfluss auf den Antragsteller haben (können) sind im Einzelfall die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. So habe ich vor Jahrenden einer Antragstellerin verboten, ihren Mann in der Gaststätte, egal in welcher Positionen, zu beschäftigen und auch gleichzeitig für diesen ein Betretungsverbot der Gaststätte verfügt. Schließlich war dieser nette Zeitgenosse wiederholt wegen diverser Sexualstraftaten verurteilt worden. Hier gab es weder einen Widerspruch (hatten wir in Niedersachsen damals noch) noch irgendwelche andere Regungen.  smile  

Wenn, wie im Ausgangsfall geschildert, außer den Hinweisen, dass die unzuverlässige Person evtl. unter einem "Strohmannverhältnis" tätig werden will, gibt es m. E. nichts anderes, als den Antragsteller hierauf im Rahmen einer Protokollnotiz oder Niederschrift hinzuweisen, diese "Belehrung" von ihm gegenzeichnen zu lassen und in die Akte aufzunehmen. Anschließend ist, wie auch hier bereits ausführlich erläutert, der Betrieb intensiv (gemeinsam mit den anderen Behördenvertretern bis hin zur Polizei) zu überwachen. Sollten sich dann die Verdachtsmomente für ein Strohmannverhältnis bestäigen, wäre dann zeitnah zu handeln. Durch die in der Akte befindliche "Belehrung" hätte dann auch die antragstellende Person erhebliche Probleme, dem Gericht zu erklären, dass diese von nichts gewusst hat.

Auch mir wäre es lieber, wir könnten so einfach und schnell gerichtsfeste Entscheidungen wie vom User hammersen beschrieben, erhalten und umsetzen. Solche Dinge kenne ich aber nur aus Erzählungen, die vielfach auch Märchen genannt werden, denn aus meinen Verfahren der Vergangenheit muss ich leider feststellen, dass selbst in den Gerichtsvefahren vielfach immer noch das blaue vom Himmel gelogen und die Behörde als "böser Verfolger" hingestellt wird, die dem "seriösen Kaufmann" nicht seinen Gewerbebetrieb lassen oder die entsprechende Erlaubnis erteilen will.

Deshal hasse ich es auch wie die Pest, wenn irgendwelche Ganoven nachher vom Gericht einen Persilschein erhalten, mit dem sie uns dann sagen dürfen: "Siehste, ich habe doch gesagt, dass Sie mir nichts können!"

Gerade in einem solchen Fall wird die Beweisführung nicht nur unnötig erschwert, sondern bei einem evtl. weiteren Gerichtsverfahren wird dann dieses Urteil aus dem Hut gezaubert und gesagt: "schon damals wollte man ohne irgendwelche handfesten Beweise mir die Erlaubnis nicht geben!"

Und wenn ich die (nicht nur politische) Entwicklung im Bereich des Gaststättengewerbes sowie anderer erlaubnispflichtiger Gewerbe sehe (s. Spielhallen, s. Wetten, s. Lotterien, s. Reisegewerbe etc.) muss ich leider den vorletzten Satz vom User hammersen als sehr blauäugig einstufen.

Aber trotz- und gerade deswegen: Allen ein schönes WE bei angenehmen Temperaturen und allen Urlaubern einen schönen Urlaub!!



Gepostet am 22.07.2006 um 19:11 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=6945#post6945


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