Forum-Gewerberecht

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Lieber Hammersen,

natürlich deutet vieles auf ein Strohmannverhältnis hin. Es ist jedoch eine Seite, ein Strohmannverhältnis zu erahnen, die andere Seite ist jedoch, dieses auch nachweisen zu können.

Fakt ist erst einmal, dass die antragstellende Person die Voraussetzungen zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis erfüllt. Insofern besteht für diese ein Rechtsanspruch auf die Erteilung.

Das ist natürlich im Einzelfall unbefriedigend, aber bitte bedenken Sie, dass die Versagung einer Erlaubnis ein erheblicher Eingriff in die im Artikel 12 Grundgesetz verankerte Gewerbefreiheit bedeutet.

Da reicht ein schlechtes Gefühl des Sachbearbeiters nun mal nicht aus. Da zählen nur harte Fakten.

Stellen Sie sich vor, die Erteilung der Erlaubnis hinge ausschließlich vom Gusto eines einzelnen Sachbearbeiters ab. Da hätten wir Verhältnisse wie zur Kaiserzeit. Die Demokratie kann durchaus verkraften, dass sich der ein oder andere durchmogelt.

In der Regel leidet auch weniger der Gast, als vielmehr die Finanzbehörde bzw. die Gläubiger der Person, welche sich hinter dem Stromannverhältnis verschanzt.

Hier ist Aufgabe der Behörde, den Betrieb im Auge zu behalten und Fakten zu sammeln, die Ausreichen, ein Strohmannverhältnis nachzuweisen.

Glauben Sie mir, die Behörde scheut ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nicht. Wir gewinnen allerdings gern. Also gehen wir gut gerüstet in derartige Verfahren und gewinnen diese dann in der Regel auch.

Grüße aus Neuss



Jürgen Schmitz



Gepostet am 21.07.2006 um 20:12 von:
Benutzer: OJ Neuss
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