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Hallo!....... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Warum Auflagen???? oder eine SOG-Verfügung nach § 11 SOG????

Die Gemeinde ist doch jetzt Gaststättenbehörde und damit m. W. auch zuständig nach § 5 NGastG; welches bedeutet, dass die Gaststättenbehörde nur noch in zwei Fällen Anordnungen treffen kann:

a) zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung

und

b) gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit

die m. E. selbstverständlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Gaststättengewerbes im Zusammenhang stehen müssen.

Die Befugnisse, aufgrund anderer Rechtsgrundlagen Anordnungen treffen zu können, bleiben ja nach § 5 Abs. 1 NGastG, bestehen. Also muss ggf. auch das Bauamt (bei Veranstaltungen etc.) prüfen, ob und ggf. welche Auflagen zu treffen sind (z. B. bei Versammlungsstätten pp.)

Wenn denn dann tatsächlich eine Anordnung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Gaststättengewerbes erfolgen müsste, müsste sich diese m. E. auch auf § 5 NGastG (Lex specialis) und nicht auf § 11 SOG stützen.

Am 01.02. bin ich bei einem Seminar zum neuen GastG, welches ein Richter des für uns zuständigen Verwaltungsgerichts hält. Vermutlich weiss ich danach mehr und werde dann auch gerne berichten.



Gepostet am 10.01.2012 um 14:59 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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