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 Moin  
Nach Rd.-Nr. 43 zu 3 14 GewO (Landmann/Rohmer) werden die besonders in ländlichen Gegenden tätigen Hausschlachter als selbständig Gewerbetreibende eingestuft.

Freundliche Grüße
aus dem Main-Taunus-Kreis



Gepostet am 10.01.2012 um 09:47 von:
Benutzer: Blackhunter
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=69160#post69160


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