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Hallo aus Neuss,

tatsächlich muss sich das Beschäftigungsverbot auf die Tätigkeiten beschränken, welche eine besondere Zuverlässigkeit zur Bedingung hat.

Eine Auflage nach § 5 ist jedoch grundsätzlich nachrangig. Insofern muss das Beschäftigungsverbot nach § 21 Abs. 1 GastG ausgesprochen werden. Eine Auflage nach § 5 , welche die Regelung des § 21 Gaststättengesetz zum Inhalt hat, ist rechtswidrig.

Über § 5 lassen sich jedoch weitergehende Auflagen erteilen. Z.B. ist es je nach Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Unzuverlässige "Angestellte" allein durch seine Anwesenheit in der Gaststätte wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen wird, möglich, ein generelles Betretungsverbot für die Gaststättenräume zu verlangen, s. Michel/Kienzle, Rdnr. 5 zu § 5 GastG.

Frage: Geht der neue Antragsteller noch einer anderen beruflichen Tätigkeit nach? Dies wäre- je nach Tätigkeit, z.B. Schichtarbeiter - bereits ausreichendes Indiz dafür, dass der "Angestellte" einen Teil der Geschäfte regeln muss. Dies allein könnte berteits eine Ablehnung rechtfertigen.

Im Zweifelsfall würde ich jedoch die Erlaubnis erteilen und zu einem späteren Zeitpunkt eine Kontrolle machen. Gut hilft dann auch ein Gespräch mit dem Erlaubnisinhaber (im Büro) mit gezielten Fragen nach Steuerberater, Krankenversicherung, Getränkelieferant, Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen, etc.

Oftmals zeigen die Antworten, ob der Konzessionsinhaber die Geschäfte führt oder eben nicht. Wenn nicht, setzt sofort das Widerrufsverfahren ein (s. Michel/Kienzle, Rdnr. 25 zu § 4 GastG).

Jürgen Schmitz



Gepostet am 21.07.2006 um 09:47 von:
Benutzer: OJ Neuss
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