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» 2011-11 Entwurf Landesspielhallengesetz Schleswig-Holstein DRS 17/1934 «

Hallo Meike,

Gesetzliche Verbote egal wie und wo können nicht nur auf eine deutsche Glücksspielart ausgelegt sein!

Das geht überhaupt nicht.  

Spielsucht und andere mögliche Erscheinungen können im gesamten Glücksspielbereich entstehen. Das ist nicht von der Laune, Willkür oder den politischen Interessen des Gesetzgebers, sondern von der persönlichen Stärke oder Schwäche der Person abhängig.

Es kann auch nicht sein, dass die Lobbyisten und Nutznießer sich ständig so verhalten, dass ihr eigenes Glücksspiel gegenüber den Bürgern als besonders harmlos und  als etwas völlig normales hingestellt wird.  

Mit wenig Worten: „Das künftige Spielhallengesetz von Schleswig-Holstein ist eine einzige Katastrophe!“


Was für ein Chaos werden die anderen Bundesländer in der nächsten Zeit wohl noch produzieren?

Denn bisher haben die Bundesländer sich fast immer dem ersten Entwurf, zumindest im Standard blind angeschlossen. Egal wie es in der Praxis aussah.


Glücksspiel in welcher Form auch immer, ist ohne eine Ausnahme ein ganz normales Gewerbe und muss, wie jedes andere Gewerbe auch, gesetzlich und rechtlich klar definiert sein.


1.     Was ist für Glücksspielveranstalter und Glückspielanbieter wichtig?


1.1. Standort nach Glücksspielarten

1.2. Standortgröße nach Glücksspielarten

1.3. Glücksspielutensilien nach Glücksspielarten

1.4. Personalbedarf     
   

2.   Was erwartet ein Glücksspielveranstalter und Glückspielanbieter vom Gesetzgeber?


2.1. Die Beachtung und volle Umsetzung des Artikels 3 des Grundgesetzes.

2.2. Glücksspielgesetze mit bindender und rechtlicher Sicherheit ohne Ausnahmeregelungen         jeglicher Art auf nationaler Ebene     
  

3.   Was erwartet der Glücksspielveranstalter und Glückspielanbieter


3.1. Achtung vor dem Gewerbe

3.2. Abschaffung der Diskriminierung

3.3. Gestaltungsmöglichkeiten auf wirtschaftlicher Grundlage


Das sind wohl die wesentlichen Grundlagen für Glücksspielveranstalter und Glückspielanbieter, die im Bedarfsfall noch ergänzt werden können.

Es geht momentan ja um EC-Cash Zahlungssysteme vor Ort.

Unter Berücksichtigung des Gleichheitsmaßstabes muss das EC-Cash Zahlungssystem für alle verboten werden, wenn auch nur bei einer Glücksspielart und –form die Zulassung gesetzlich verweigert wird. Im Umkehreffekt heißt das, wenn auch nur ein EC-Cash Zahlungssystem bei Glücksspielen eingesetzt wird, alle anderen Glücksspielarten und –formen das ebenso machen dürfen.

Auf Grund der rechtlich unhaltbaren Situation ist der Gesetzgeber gefordert, dass das EC-Cash Zahlungssystem u. a. auch bei den Fernsehglücksspielen, Telefonglücksspielen, privaten und staatlichen Spielbanken, Wettbüros, Lotto- und Oddset Annahmestellen, Internet-Glücksspiele, etc. durch entsprechende Regelungen verboten werden.  

Was mich bei der ganzen Thematik immer nur wundert das ist, dass sich alle die von dem deutschen Glücksspiel, wenn auch nur am Rande davon Leben oder profitieren, den gesetzlichen Missbrauch stillschweigend hinnehmen.  

Vielleicht wird die Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung ja einmal ein Gericht im Rahmen einer z. B. Feststellungsklage klären müssen. An der Zeit ist es in jedem Fall. Für Rechtsanwälte wohl nicht so interessant.



Das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) soll doch den ordnungsgemäßen Ablauf von Geldgeschäften sichern und vielleicht tut es das auch. Das davon wieder nur die Spielhallen ausgenommen sein sollen ist schon sehr beachtlich. Für Spielhallen kommt somit ein Schutz des Gesetzes gar nicht mehr in Betracht.

Wenn die EC-Cash Zahlungssystem Unternehmen  schnelles Geld machen wollen, dann holen sie es sich eben mal von den inzwischen rechtlosen Spielhallenbetreibern?

Nachzulesen unter: [url=http://www.gesetze-im-internet.de/zag/index.html]http://www.gesetze-im
-internet.de/zag/index.html[/url]

Gruß
anders



Gepostet am 08.01.2012 um 13:17 von:
Benutzer: anders
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=69107#post69107


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