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» Ahndung von Verstößen gegen § 14 Abs. 1 GewO «

So Andreas,

mit nem Käffchen hab ich mich erneut über § 158 GewO gemacht.

Du kannst beides machen.

§§ 146 i.V.m 14 GewO derzeitige Fassung anwenden oder auf § 158 GewO hinweisen und die aF anwenden.

Aus dem einfachen Grund. Wenn du den aktuellen § 146 iVm § 14 anführst, setzt § 158 GewO automatisch ein. Bürgerfreundlich kannst du diesen Schritt überspringen und gleich § 158 GewO und die alte Fassung (vor dem 14.07.2011) anführen.

Gruß, Steffen



Gepostet am 30.12.2011 um 09:33 von:
Benutzer: Steffen Balzer
Der Original-Beitrag :
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