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» Ahndung von Verstößen gegen § 14 Abs. 1 GewO «

Guten Morgen Steffen,

und  Danke   für die Antwort.

Dass § 146 Abs. 2 GewO weiterhin anzuwenden ist, war mir klar, was mich verwirrt hat sind die Fußnoten zu §§ 14 und 146, die beide auf § 158 verweisen.

Das heißt doch für mich, dass ich mich beim OWi-Verfahren immer noch auf § 146 Abs. 2 Nr. 2 (=alte Fassung) und nicht auf Abs. 2 Nr. 2 [i]a[/i] (= neue Fassung, nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, wann immer die kommt) beziehe, oder wie siehst Du das?

Der Unterschied ist zwar nur gering (1 Buchstabe), aber auf Kleinigkeiten kommt's ja manchmal im Leben - und v.a. in Bußgeldbescheiden - auch an...

Genauso heißt das für mich, dass die Anzeigenvordrucke noch immer zu verwenden sind, bis halt diese ominöse Rechtsverordnung mal in der Welt ist (§158 GewO, nach der die Anlagen 1 - 3 in der bis zum 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden weiterhin anzuwenden sind)...

Also darf ich im Endergebnis der aktuell abrufbaren Fassung der GewO an der Stelle nicht trauen, sondern wende sie so an wie sie bis zum 14.07.2011 lautete... Muss man nicht verstehen...

Gruß, nochmals danke und Guten Rutsch nach 2012

Andreas Goldmann



Gepostet am 30.12.2011 um 08:28 von:
Benutzer: Andreas Goldmann
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