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» Ahndung von Verstößen gegen § 14 Abs. 1 GewO «

Hallo,

im neuen § 14 ist hauptsächlich entfallen, dass die [U]Anzeigenvordrucke [/U]zu verwenden sind.
Die Anzeigepficht nach § 14 Abs. 1 GewO bleibt weiterhin bestehen. Daher kann § 146 Abs. 2 GewO auch i.V.m. § 14 GewO angewandt werden.

Eine Rechtsverordnung ist mir bislang nicht bekannt.

Gruß, Steffen

PS: Hab gesehen das mein Gesetzeskommenter noch veraltet ist  unglücklich  . Zum Glück gibt es Internet.



Gepostet am 30.12.2011 um 07:53 von:
Benutzer: Steffen Balzer
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=68873#post68873


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