Forum-Gewerberecht

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Hallo,

in solchen Fällen fragen wir direkt bei den Gewerbetreibenden nach, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden.
Sollten die Maklertätigkeiten beinhaltet sein, müsste aus der Vergangenheit ja eine Erlaubnis nach § 34 c GewO vorhanden sein.

Zur Pflichtprüfung:
Werden nur Immobilien und/oder Darlehen vermittelt, so unterliegen diese Tätigkeiten nicht der Pflichtprüfung nach § 16 MaBV

Freundliche Grüße
aus dem sonningen
Main-Taunus-Kreis



Gepostet am 29.12.2011 um 15:37 von:
Benutzer: Blackhunter
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=68864#post68864


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