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» Gewerbeaufhebungsverfahren, trotzdem weiter Rechnungen geschrieben «

Hallo,

dann hat X kein kleines sondern eher ein mächtiges Problem.

Mindestens liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 GewO vor, weil er entgegen der Untersagung das Gewerbe weiter ausgeübt hat. Kostet mE so bis zu 5000 €.

Dann hat er gegen das SchwarzarbG verstoßen, weil er den Beginn eines stehenden Gewerbes nicht rechtzeitig angezeigt hat, kostet nach § 8 SchwarzArbG uU bis zu 50.000 €.

Da es sich um Gastgewerbe handelt, könnten noch weitere Verstöße vorliegen, käme darauf an, ob für die konkrete Tätigkeit eine vorherige Erlaubnis erforderlich war.

Zusätzlich zu der Geldbuße kann der aus der Tat gezogene wirtschaftliche Vorteil in voller Höhe abgeschöpft werden.

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Was kann er tun?


Strafmildernd könnte sich eine umfassende Zusammenarbeit mit der Bußgeldbehörde auswirken.

Anwaltliche Beratung ist bei solchen Summen ebenfalls nicht unangebracht.

Kommt er aus der Sache irgendwie raus?

Irgendwie schon, aber vermutlich um einiges ärmer als vorher.



Gepostet am 22.12.2011 um 08:33 von:
Benutzer: LKKS
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