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 Moin   zusammen,

ja das sehe ich auch so wie @AföO. Wenn ich nur eine Kopie des Ausweises oder eine Kopie des Fzg-Scheins mitführe, muss ich diesen im Original bei der zuständigen Stelle vorlegen um ein evtl. Owi zu verhindern. So ist das halt nun mal. Für die Gewerbetreibenden ist das nur ein kleiner Hinderungsgrund.  wut  
@Lammers abwarten wie die Kollegen im Jobcenter reagieren. Wenn die Gelder auszahlen wollen nachdem der Antragsteller sein Gewerbe nicht mehr ausübt - bitte - soll er die RGK dort abgeben. Wenn er wieder anfangen will muss er sie dort wieder abholen. Hilfreich wäre ein Vermerk in der Gewerbekartei dass die RGK bei einer Behörde hinterlegt ist.

Umständlich aber vermutlich nur so zu realisieren.

Gruß aus Marburg

Ralf Zimmermann



Gepostet am 08.12.2011 um 09:34 von:
Benutzer: MaBid
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