Forum-Gewerberecht

» Wiederaufleben abgemeldeter RGK «

Wir heben die RGK auch nicht auf. Wäre ein viel zu großer Aufwand.

Das mit der einbehaltenen Kopie durch den Inhaber ist schon so ne Sache. Jedoch besteht ja eine Mitführungspflicht für die RGK. Sprich wenn er in eine Kontrolle gerät, muss er sie dort vorzeigen können. Und wenn die Kontrolleure nicht auf den Kopf gefallen sind, fordern sie ihn auf die original RGK bis in XY Tagen vorzulegen.
Ist denke ich wie mit der Ausweispflicht. Man muss sich jederzeit ausweisen können ihn aber nich immer mit rumschleppen oder?



Gepostet am 08.12.2011 um 09:26 von:
Benutzer: AföO
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=68097#post68097


Beitrags-Print by Breuer76