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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die einschlägigen Kommentare zur Festsetzung von Trödelmärkten ist mir bekannt, aber ein Kommentar ist "auch nur eine Meinung".

Für die Festsetzung als Spezialmarkt war für mich die mögliche Eingrenzung des Warenangebotes maßgeblich. Der Unterschied zwischen Spezial- und Jahrmarkt liegt vor allem in der Erwartung der Marktteilnehmer über das Angebot. Besucher eines Trödelmarktes erwarten dort den typischen Trödel und keinen "Ramschmarkt" auf dem billige Ausschussware und Neuware der untersten Qualitätsstufe angeoten wird.

Wenn ich Beschwerden über unsere Flohmärkte erhalten habe, dann immer aus den Besucherkreisen wegen des zunehmenden Neuwarenangebotes. Die Verbraucher erwarten daher von einem Floh- oder Trödelmarkt das Angebot von gebrauchter Ware, die zwar Gebrauchsspuren aufweist, aber immer noch gewisse Qualitätsmaßstäbe erfüllt. Wesentlich ist für die Besucher auch, dass über den Preis der Gebrauchtware noch gefeilscht werden kann.

Da die Verbraucher von einem Flohmarkt ein bestimmtes Angebot erwarten, ist m.E. die Festsetzung als Spezialmarkt genauso berechtigt, wie für einen Zuchtviehmarkt, einen Antiquitätenmarkt, eine Fotobörse etc.

Vorteil der Festsetzung als Spezialmarkt ist auch, dass damit nur ein bestimmtes Warenangebot unter die "Marktpriviliegien" fällt. Die festgesetzten Öffnungszeiten am Sonntag gelten damit nur für den Warenkreis der Festsetzung. Bietet also jemand auf einem definierten Flohmarkt Neuwaren an, ist er nicht dem zugelassenen (privilegierten) Warenangebot zuzurechnen. Dieser Händler unterliegt damit dem Verkaufsverbot nach § 20 LadSchlG. Diese Ordnungswidrigkeit kann unterbunden und geahndet werden.

Die Entwicklung ist aber noch im Fluss, siehe z.B. Friauf, Rand Nr. 17 c zu § 68 GewO, Landmann-Rohmer, Rand Nr. 9 zu § 68 GewO.



Gepostet am 19.07.2006 um 10:45 von:
Benutzer: Ingolstadt
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