Forum-Gewerberecht
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
@ Kollegen Menschel
Sorry! Aber hier halte ich es wie der Kollege aus Bayern. Wenn man die Ausführungen unter der Rd.-Nr. 9 in dem von Ihnen zitierten (im übrigen mein Lieblingskommentar!!) Kommentar zu Ende liest, muss man(n) Ihnen widersprechen.
Wie hierunter weiter ausgeführt wird, lassen auch die MarktgewerbeVwV (Ziffer 2.5.1 Abs. 1) die Festsetzung als Spezialmarkt zu.
Dieses deckt sich auch mit dem Wunsch der Antragsteller, die ja aus dem Grund der Eintrittsgelderhebung gerade eine Festsetzung als Spezialmarkt wünschen.
Es ist aber, wie auch vom Kollegen aus Ingoldstadt ausgeführt, ganz klar vorzugeben, welche Produkte angeboten werden dürfen.
Gepostet am 19.07.2006 um 10:38 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
Der Original-Beitrag :
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