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"Shop in Shop" kann funktionieren.

Für Spielautomaten bleibt aus meiner Sicht sowieso kein Raum, da ein Imbiss keine Vollgststätte ist und bei Zugang von Jugendlichen erst recht keine Bescheinigung nach § 33 c Abs. 3 bekommt (zumindest bei mir nicht).

Und geraucht werden, darf in Räumen, die zur Abgabe von zubereiteten Speisen dienen auch nicht.

Brauchen wir zwei verschiedene Personaltoiletten???   

Gruß J. Simon



Gepostet am 24.11.2011 um 12:10 von:
Benutzer: J. Simon
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=67505#post67505


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