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Liebe Kollegin,

da es sich bei "Trödel" um keine genau zu definierende Warengruppe handelt, wird dieser meist als "Jahrmarkt" festgesetzt. Da dann "Waren aller Art" angeboten werden dürfen, kann aber kein Neuwarenverbot ausgesprochen werden.

Nach wie vor ist es noch umstritten, ob ein Flohmarkt als Spezialmarkt festgesetzt werden kann. Da sich der "Trödel-" oder "Flohmarkt" nach meiner Meinung zwischenzeitlich als eigene Marktform etabliert hat, sind die in Ingolstadt stattfindenden Flohmärkte alle als Spezialmarkt festgesetzt worden.

Um den "speziellen" Charakter des Marktes zu definieren enthält die Marktfestsetzung folgende Definitionen bzw. Abgrenzungen:

Der nachstehende Flohmarkt wird als Spezialmarkt im Sinne des § 68 Abs. 1 GewO festgesetzt.

1.      Der Flohmarkt dient dem Absatz von flohmarktüblichen, gebrauchten Waren

2.      Flohmarktwaren sind gebrauchte Waren aus den Bereichen Hausrat, Einrichtungsgegenstände, Kleinmöbel, Spielzeug, Bekleidung, Heimtextilien, Werkzeug, elektronische und elektrische Geräte, Kraftfahrzeug- und sonstige Ersatzteile, Sammlerartikel, Trödel.

3.      Lebensmittel dürfen auf dem Markt nicht gehandelt werden. Die Zuweisung eines Standplatzes auf dem Gelände ist zugelassen, wenn der Bewerber über eine Reisegewerbekarte und eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Ingolstadt nach § 20 Abs. 2 a Ladenschlussgesetz für das Feilhalten auf dem Flohmarktgelände verfügt. Diese Anbieter gelten nicht als Marktteilnehmer.

4.      Ungebrauchte Waren, Neuwaren oder Artikel die speziell für den Absatz auf Flohmärkten beschafft oder hergestellt wurden, gehören grundsätzlich nicht zum zugelassenen Warenangebot. Als Flohmarktwaren gelten ungebrauchte Waren, die aus Restbeständen privater Haushalte stammen, wenn vom jeweiligen Marktteilnehmer gleichzeitig und in wesentlich überwiegendem Umfang gebrauchte Flohmarktware feilgeboten wird.

Eine Definition durch ein Gericht ist mir auch nicht bekannt. Bisher hatten wir mit der obigen Definition auch keine Probleme. Die wegen Anbietens nicht zugelassener Ware angezeigten Personen (OWi nach § 20 LadSchlG) boten entweder fast ausschließlich Neuware oder Lebensmittel an. Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide waren allesamt nicht erfolgreich.



Gepostet am 19.07.2006 um 09:40 von:
Benutzer: Ingolstadt
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