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Hallo zusammen,

schon wieder die Quote. - Bitte bedenkt, dass diese nicht durch die SpielV festgeschrieben ist.

Wenn es so ist, wie dieter geschrieben hat und schon viele vermutet hatten, bzw. aufgrund von "Erklärschreiben" der PtB herauslesbar war, dass es bei den Automaten ab Werk X verschiedene Quoten pro Spiel bereits gib, d.h. diese alle per Bauartzulassung im Automaten sind, so ist das sicherlich etwas für die Kartellbehörde, wenn der Hersteller und Vertrieb auf Nachfrage dies nicht offen legt, seine marktbeherrschende Stellung ausnutzen sollte etc., aber keine Sache der Ordnungsbehörden.

Der ganze "Schmuh" mit den nachträglichen "Auflagen" zur Bauartzulassung, d.h. irgendwelche KLebestreifen aufbringen, ist vielleicht ganz nett für Besprechungen und Debatten im Bundestag, um irgendwelche freiwilligen Maßnahmen zu lobpreisen, aber rechtlich äußerst bedenklich und NICHTS für die Ordnungsbehörde, denn diese darf nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach RECHTSGRUNDLAGEN tätig werden und nicht aufgrund irgendwelcher Absprachen.

Und wenn dieter schreibt:

"Ob der aber den spielrelevanten Teil der Software ändert und damit die Baartzulassung erlischt weiss ich auch ncht."

Dann geht dies doch am Kernproblem vorbei, denn die PtB hat eine gesetzliche Verpflichtung und die heißt:
§33e GewO
"(2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zurückzunehmen oder zu
widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden,.."


Und hier liegen doch für jeden offenkundig Tatsachen vor, dass die Einhaltung des §146 AO - wie gesetzlich vorgeschrieben- nicht gegeben ist und die Automaten zur Steuerverkürzung (Schwarzgeldgewinnung) oder zur Geldwäsche genutzt werden KÖNNEN.

Das KÖNNEN ist ausreichend, denn die Gewerbeordnung regelt die Aufstellung und nicht den Betrieb (auch wenn die Automatenwirtschaft dies gerne geändert hätte) und die Gewerbeordnung ist eine Verbraucherschutzvorschrift!

VG
Meike



Gepostet am 18.11.2011 um 06:32 von:
Benutzer: Meike
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