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» Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO gegen eine Limited (Ltd.) «

Hallo Herr Ihlbrock,

die Frage der Eintragung im hiesigen Handelsregister spielt bei der Ltd. hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 35 GewO eigentlich keine Rolle. Notwendig ist die Eintragung (handelsrechtlich), wenn die Ltd. in Deutschland eine Zweigniederlassung betreibt oder ihren Hauptsitz hierher verlagert hat; bei einer unselbständigen Zweigstelle ist die Eintragung nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Verfahrensweise zur Untersagung schließe ich mich meinem Vorredner an: Prozedur á la GmbH - mit einer Besonderheit:
[B]gesetzlicher Vertreter einer Ltd. kann auch eine jur. Person sein[/B]  geschockt   . (Ich werde diesbezüglich in Kürze auch noch mal ein separates Thema posten). Dies unterscheidet das Verfahren in Bezug auf die in Deutschland bekannten jur. Personen, wo gesetzliche Vertreter nur natürliche Personen sein können. Dieser Umstand ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO zu beachten. Es ist hier u.U. zu prüfen, ob § 35 Abs. 7a GewO in diesem Fall gleichermaßen auch gegen die gesetzlichen Vertreter des ges. Vertreters "Ltd." anwendbar ist, da die Vorschrift sonst ins Leere läuft.

Vielleicht können die Kollegen hier mal mit in die Diskussion einsteigen.  anbeten  

In Bezug auf Ltd. und Untersagungsverfahren bzw. Unzuverlässigkeit habe ich übrigens noch ein interessantes [URL=http://www2.jura.uni-hamburg.de/hirte/seminar/0304/disqualification_k.
pdf][B]Script von Tim Lanzius[/B][/URL] (Uni-Hamburg) gefunden, dass ich unseren Foren-Mitstreitern nicht vorenthalten möchte.  Lesen  

Viele Grüße

R. Land



Gepostet am 22.09.2005 um 23:45 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=665#post665


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