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Siehe hierzu die Kommentierung von Landmann - Rohmer zu § 14 GewO Randziffer 28 b.

Danach ist die o.g. Tätigkeit als Gewerbe anzusehen, da einerseits die Erlaubnispflicht nach GastG weggefallen ist und infolge des schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die das übliche Maß bei langfristigen Vermietungen erheblich überschreitet, zumal der Vermieter neben der Raumüberlassung noch persönliche Arbeitsleistungen (Frückstück, Service) erbringt.



Gepostet am 25.10.2011 um 11:08 von:
Benutzer: Robert
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