Forum-Gewerberecht

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Das kann ich jetzt nicht so recht glauben.  Kopfkratz  

Zitat 1:
[I]„…insoweit wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der „unselbständigen Zweigstelle“ jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung umfasst, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient.“[/I]

Das trifft zwar zu, ist aber nur die Hälfte von dem, was in den Kommentaren steht. Weiter geht es nämlich:
„Zur (unselbständigen) Zweigstelle wird eine von der Hauptstelle räumlich getrennte Einrichtung oder Anlage daher erst dann, wenn diese unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen dient“ (Tettinger/Wank, GewO, § 14 Rn. 22).

„Für die Annahme einer unselbständigen Zweigstelle wird es erforderlich sein, dass von ihr aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden (Landmann/Rohmer, GewO § 14 Rn. 44).

Und da wäre noch das OLG Stuttgart (Beschl. v. 18.10.1984, Az.: 4 Ss (15) 489/84):
„Die bloße Tätigkeit eines Unternehmens an einem anderen Ort als dem des Hauptsitzes allein kann danach nicht als Betreiben einer unselbständigen Zweigstelle angesehen werden, selbst dann nicht, wenn sie dort ständig ausgeübt wird. Vorhanden sein müssen persönliche und sachliche Einrichtungen mindestens in einem Maße, daß überhaupt von einem eigenen, vom Hauptbetrieb deutlich abzugrenzenden, geschäftlichen Gebilde gesprochen werden kann. Dazu gehört zwar nicht unbedingt ein eigenes Geschäftslokal, doch muß wenigstens eine Organisation vorhanden sein, die alle oder einen we-sentlichen Teil der an diesem Ort zu vollbringenden Aufgaben selbständig vom Hauptbetrieb regelt und erledigt.“

Und das OVG Münster (Beschl. v. 28.12.1995, Az.: 4 B 189/95):
„Nicht erfaßt von dem Begriff der unselbständigen Zweigstelle werden allerdings von dem Hauptbetrieb getrennte unselbständige Einrichtungen, für die keine Überwachungsnotwendigkeit besteht, wie etwa ein Postschließfach, ein Lagerraum oder ein Telefonanschluß. Es muß vielmehr eine Anlage oder eine Einrichtung bestehen, die eine eigene Geschäftstätigkeit erkennen läßt und der Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen zu Dritten dient.“


Zitat 2:
[I]„Falls eine gewerblich betriebene und bereits angemeldete Photovoltaikanlage erweitert wird (Mehrfläche, mehr kW), ist eine Gewerbeummeldung der bestehenden Betriebstätigkeit vorzunehmen.“[/I]

§ 14 Abs. 1 GewO schreibt vor, wann eine Gewerbeummeldung zu erstatten ist, nämlich wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Wenn die bloße Erweiterung des Umfangs (kleine Anlage wird große Anlage) einen anzeigepflichtigen Vorgang darstellt, wäre dann nicht jede Erweiterung des Umfangs einer gewerbliche Tätigkeit anzeigepflichtig?
Müsste dann ein Fuhrunternehmer, der ein weiteres Fahrzeug anschafft, ein Handwerker, der seine Werkstatt vergrößert, ein beliebiges Unternehmen, das seine Produktion erweitert, das nach § 14 GewO anzeigen?  verwirrt  
Das kann es ja wohl nicht sein.



Gepostet am 19.10.2011 um 13:33 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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