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» Recht auf Bescheid? «

Hallo! ..... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

@ corleis:

Man(n) kann selbstverständlich darauf bestehen, dass man einen Bescheid (auch Verfügung usw. genannt) bekommt. Dieser muss dann aber nicht unbedingt so ausfallen, wie man ihn gerne hätte. (Bei zahlreichen Gerichtsentscheidungen oder z. B. bei der Verwaltungsvorschrift zur SpielV war es ja ähnlich!) In diesem Fall könnte es auch ein Widerrufsbescheid der Spielhallenerlaubnis sein.

Im Zweifelsfall müsste man dann im Widerspruchs- und / oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren (sofern z. B. die sofortige Vollziehung angeordnet ist bzw. es kein Widerspruchsverfahren mehr gibt = Niedersachsen) prüfen lassen, ob die Verwaltung richtig entschieden hat. Liegt, wie hier behauptet, tatsächlich Wilkür vor, wird das Gericht sicherlich den Bescheid aufheben. Wenn nicht und die Entscheidung sachlich ordnungsgemäß begründet und belegt ist und im Ergebnis die "gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zum Betrieb von Spielhallen" zum Inhalt hat, dürfte die Entscheidung der Behörde bestätigt werden. Dieses hat dann zur Folge, dass man nicht nur zum Betrieb der einen Spielhalle, sondern zum Betrieb aller Spielhallen als unzuverlässig einzustufen ist. Ggf. führt dieses dann dazu, dass evtl. weitere Spielhallenerlaubnisse (sofern vorhanden) widerrufen werden. Eine solche Entscheidung wäre sicherlich kaum in Ihrem Interesse, oder???

Auch ist der 20. Juli 2006 noch gar nicht da. Wenn Ihr Anwalt eine entsprechende Frist für einen Bescheid eingeräumt hat, sollten Sie diese Frist doch erst einmal abwarten. Vielleicht kommt ja in der Tat bis dahin eine entsprechende Verfügung. Ob diese allerdings so ausfällt, wie Sie es sich wünschen, dürfte bei dem geschilderten Sachverhalt zumindest fraglich sein. Denn bei dem Schreiben der Kollegin aus Hamburg handelt es sich offensichtlich um eine Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Ihnen erteilten Erlaubnis. Das sich diese allein darauf stützen soll, dass Sie weiterhin Jackpot-Systeme im Einsatz haben, sich ansonsten aber "vorbildlich" und in allen Punkten "gesetzeskonform" verhalten und keinerlei Vorgeschichte (z. B. Aufstellen von Tokengeräten in der Vergangenheit, Nichteinhalten der Abstände usw. usw.) vorhanden ist, kann und vermag ich nicht zu beurteilen. Aber aufgrund Ihrer Stellungnahmen hier im Forum, z. B. "Testballon Anbieten von Wetten etc.", wäre es ja durchaus möglich, dass es in der Vergangenheit bereits "Reibereien" gegeben hat. Insgesamt sagt der geschilderte Sachverhalt insofern m. E. ein bischen wenig aus.

[B]Zum Bestandsschutz: [/B]

Bereits in der Vergangenheit war das Aufstellen von Jackpot-Systemen zumindest umstritten. Im Rahmen der Rechtsprechung wurde letztlich entscheiden, dass das Aufstellen von gekoppelten Jackpotanlagen verboten war. Das Betreiben anderer Jackpot-Anlagen wurde ja nur unter bestimmten Umständen "geduldet". Durch die massiven Aktionen in diesem Zusammenhang sah sich letztlich der Gesetzgeber gezwungen, alle Jackpotanlagen und sonstige Gewinnchancen etc. zu verbieten. Daraus, dass man ein bereits rechtlich vielfach umstrittenes Jackpotsystem installiert hat, ableiten zu wollen, dass man einen Rechtsanspruch aufgrund des Bestandsschutzes hat, erscheint mir zumindest äußerst fragwürdig und dürfte m. E. einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Ich versuche es mal (völlig überspritzt) so zu erklären: Aufgrund von wissenschaftlichen Untersuchungen, Interventionen und nach zahlreichen Gesprächen mit führenden Spitzenverbänden (ADAC, AVD usw.) kommen die Gesetzgebungsorgane auf den Trichter, für Deutschland im Straßenverkehr das Linksfahrgebot (wie in England) einzuführen. Dann kommen Sie daher und sagen, ich bestehe auf meinen Bestandsschutz und will weiterhin rechts fahren. Dieses kann weder klappen, noch wird man Ihnen den entsprechenden Bestandsschutz aus gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen zubilligen können.

[B]Zum Thema Jackpot fotografieren:[/B]

Da Sie nach dem 01.01.2006 entgegen den Bestimmungen der SpielV offensichtlich noch ein Jackpot-System im Einsatz hatten, haben Sie gegen die SpielV verstoßen und somit auch ordnungswidrig gehandelt. Einen besonderen Hinweis darauf, dass Sie ordnungswidrig handeln, ist nicht erforderlich. Im Rahmen der Beweissicherung steht es der Behörde durchaus zu, den vorgefundenen Tatort und die für die rechtswidrige Handlung eingesetzten Gegenstände zu fotografieren. Man könne sie auch sicherstellen oder beschlagnahmen.

Wir selbst haben bei unseren Kontrollen umfangreiches Bildmaterial in den jeweiligen Spielhallen angefertigt. Diese Bilder stehen jetzt nicht nur für die noch ausstehenden OWi-Verfahren als Beweismittel zur Verfügung, sondern konnten auch dem Verwaltungsgericht überlassen werden, als behauptet wurde, bereits alle Fun-Games zum 31.12.2005 aus den Spielhallen entfernt zu haben. Das Gericht konnte sich somit anhand der gemachten Bilder davon überzeugen, dass nichts an dieser Behauptung dran war und noch im April formell illegale Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (=FUN-Games = s. hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung) vorhanden waren.  großes Grinsen  

Aus diesem Grunde kann ich allen Kolleginnen und Kollegen nur raten, bei jedem Besuch in den Spielhallen nicht nur ein entsprechendes Protokoll, sondern (sofern erforderlich z. B. wg. Verstößen) zur Beweissicherung auch entsprechende Fotos anzufertigen. Das Recht hierzu haben wir.  smile  

So, auch wenn meine Ausführungen vielleicht nicht ganz so kurz und treffend wie die von sunrise waren, dürften diese ja vielleicht dazu dienen, etwas mehr Klarheit zu den angesprochenen Punkten zu bringen oder aber zu weiterem (Nach-)Denken anzuregen.  Augen rollen  



Gepostet am 12.07.2006 um 13:38 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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