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 Moin    Moin   aus Hamburg.

Folgender Sachverhalt:
Wir haben im November 2005 nach vollständigem Neubau eine Spielhalle in Hamburg eröffnet.
Da zu diesem Zeitpunkt die Entwicklung in Sachen "Tokengeräte" klar erkennbar war, wurden solche Geräte nicht aufgestellt.
Auch Trennwände wurden eingebaut.
Außerdem wurde ein Gauselmann Jackpotsystem (natürlich ungekoppelt) mit Verlosungsfunktion eingebaut.
Das Amt war zur Abnahme da und hat die Halle als "vorbildlich" bezeichnet.
Die Jackpotanlage hat ca.€ 10.000,00 gekostet und ist komplett unter Putz verlegt, fest mit den Geräteständern verbunden.
Da diese Systeme ebenfalls "verboten" wurden sein sollen, haben wir mit Hinweis auf die Anträge, Einrichtungszeichnungen und erheblichen Investitionskosten um eine schriftliche Verfügung zur Abschaltung ersucht. Bis Juni kam gar nichts, in HH waren Jackpotsysteme fast alle noch an.
Dann erhielten wir einen Besuch vom Amt und der Jackpot wurde Fotografiert. (ungefragt!  verwirrt  )
Auf telefonische Rückfrage wurde uns ein Schreiben angekündigt, was sich dann so gelesen hat:
Ich beabsichtige Ihnen die Erlaubnis ... zu widerrufen, da Sie ein Jackpotsystem betrieben haben... "
In diesem Schreiben war auch der erste Hinweis auf §9 Abs.2 SpVO.

Wir haben daraufhin einen Rechtsanwalt beauftragt der folgenden Text geschrieben hat:

"Zu Ihrem Schreiben vom 15.06.2006 nehme ich wie folgt Stellung:

Der von Ihnen angedrohte Widerruf der Erlaubnis gemäß § 33 i Abs. 1 GewO dürfte für den vorliegenden Fall unzulässig sein. Als zulässiges Mittel dürfte allenfalls eine Verfügung in Betracht kommen, wonach meine Mandantschaft verpflichtet wird, das Jackpotsystem abzuschalten. Grundsätzlich sind Verwaltungen verpflichtet, das mildeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes anzuwenden. Der Widerruf der Erlaubnis nach der GewO dürfte hier nicht angemessen sein.

Rein vorsorglich teile ich mit, dass meine Mandantschaft zwischenzeitlich das Jackpotsystem in der Spielhalle * in Hamburg abgeschaltet hat.

Allerdings kann sich meine Mandantschaft mit der Abschaltung des Jackpotsystems nicht einverstanden erklären. Das Jackpotsystem wurde angeschafft und installiert zu einem Zeitpunkt, als dieses nach der SpielVO nicht verboten war. Aufgrund eines fehlenden Verbotes ist damit von einer ausdrücklichen Erlaubnis zur Aufstellung und zum Betrieb zumindest bis Ende des Jahres 2005 auszugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt musste meine Mandantschaft nicht damit rechnen, dass ein derartiges Verbot erfolgen wird. Der Gesetzentwurf zur SpielVO wurde am 04.12.2005 im Bundestag verabschiedet; am gleichen Tag wurde eine Änderung durch den Freistaat Bayern eingebracht, welcher zur Aufnahme des § 9 Abs. 2 der SpielVO führte. Die SpielVO selbst wurde sodann im Gesetzesanzeiger erst am 27.01.2006 verkündet. Den vorstehenden Ausführungen können Sie entnehmen, dass bei Installation und Inbetriebnahme des Jackpotsystems mit einem Verbot seitens des Gesetzgebers nicht zu rechnen war.

Aus vorstehenden Gründen ist von einem Bestandschutz meiner Mandantschaft für dieses System auszugehen. Wie bereits dargestellt, wurde das Gerät angeschafft und in Betrieb genommen, als keinerlei Verbot vorhanden war und auch nicht abzusehen war. Aufgrund der rechtmäßigen Aufstellung und Inbetriebnahme ist von einem Bestandschutz auszugehen. Andernfalls käme das Gesetz einer Enteignung der Betreiber von Spielhallen gleich.

Ich darf Sie auffordern, verbindlich zu erklären, dass der Betrieb des Jackpotsystems dem Bestandschutz unterliegt. Ich erlaube mir, hierfür eine Frist zum

20. Juli 2006

zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen"



Als Antwort erhielten wir:
"durch Schreiben vom 27.06.2006 teilte uns Ihr Rechtsanwalt mit, dass das Jackpotsystem in der o.g. Spielhalle zwischenzeitlich abgeschlatet wurde.
Das Verfahren des Widerrufes der Spielhallenerlaubnis ruht somit bis zu dem Zeitpunkt, da dem Verbraucherschutzamt Gegenteiliges bekannt wird. MfG."



Unser Anwalt hat geantwortet:
"unsere Mandantin legte uns Ihr Schreiben vom 05.07.2006 vor. Sie teilen in diesem Schreiben mit, dass das Verfahren über den Widerruf der Spielhallenerlaubnis solange ruht, bis Ihnen bekannt wird, dass das Jackpotsystem wieder angeschaltet wird.

Sie gehen mit Ihrem Schreiben mit keinem Wort auf unser Schreiben vom 27.06.2006 ein. Wir hatten Sie in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass der von Ihnen angedrohte Widerruf der Erlaubnis gemäß § 33 i Abs. 1 GewO unzulässig ist. Wir hatten Sie aufgefordert, verbindlich zu erklären, dass der Betrieb des Jackpotsystems dem Bestandschutz unterliegt. Möglicherweise mag hier eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Dann müssten Sie ein entsprechendes Verfahren gegen unsere Mandantin einleiten. Ein Recht zum Widerruf der Erlaubnis nach der GewO haben Sie jedoch nicht.

Sie haben unserer Mandantin bisher auch nicht den Betrieb des Jackpots untersagt. Ich erwarte deshalb, dass Sie unverzüglich, jedoch bis spätestens

20. Juli 2006

erklären, dass der Betrieb des Jackpotsystems unserer Mandantin dem Bestandschutz unterliegt. Sollte innerhalb der vorgenannten Frist eine solche Erklärung Ihrerseits nicht erfolgen bzw. Sie den Betrieb des Jackpotsystems nicht untersagen, werden wir unserer Mandantin anraten, das Jackpotsystem wieder in Betrieb zu setzen. "



Nun haben wir folgende Frage  Kopfkratz  :

Warum wehrt Hamburg sich einen widerspruchsfähigen Bescheid zu erlassen?  geschockt  

Steht mir ein solcher Bescheid nicht gesetzlich zu?  Kopfkratz  

Wie um Gottes Willen vermeiden wir eine Eskalation mit Schliessung der Halle, jahrelanger Schadensersatzklage oder völliger Unterwerfung dieser Form der Willkühr?  wut  



Das einzige was wir wollen ist die Rechtslage gerichtlich prüfen lassen.
Sollte hierzu die Schliessung einer Halle erforderlich werden, werden wir das hinnehmen! Es ist Unrecht uns entschädigungslos zu enteignen und jeder der das anders sieht, sollte uns doch das Recht zugestehen ein ordentliches Gericht anzurufen.



Letzte Frage: Welche Möglichkeiten haben wir uns gegen die Sachbearbeiterin und ihre Vorgehensweise zur Wehr zu setzen?

Sollte jemand die "andere Seite" fragen wollen:

[m]Die hier eingesetzten Daten der zuständigen Sachbearbeiterin der Hamburger Behörde wurden aus Datenschutzgründen vorerst entfernt. Diese können bei Bedarf mit PN beim Mitglied Corleis abgefragt werden![/m]

Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.  Respekt  



Gepostet am 11.07.2006 um 20:40 von:
Benutzer: Corleis
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=6593#post6593


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