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Hi aus Herzogenrath,

@Thomas,
ich muss dir widersprechen, auch nach LÖG NRW ist die Sonntagsöffnung nur aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, das über ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse hinausgeht.

Eine Terminfestsetzung bzw. -verlegung darf nicht bloß nach einem „Shopping-Interesse“ potenzieller Käufer erfolgen. Wörtlich heißt es in Randnummer 157 des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 (Az –1 BvR 2857/07): „Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber genügt nicht den Anforderungen um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen“.

Das MWME NRW hat zu diesem Urteil einen Erlass (17.12.2009) "erlassen".



Gepostet am 05.10.2011 um 15:28 von:
Benutzer: Hartmut Fries
Der Original-Beitrag :
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