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Hallo,

bei uns in NRW ist die Sonntagsöffnung gemäß LÖG NRW nicht mehr an einen Grund/Anlass gebunden.

§ 6 LÖG NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen - Weitere Verkaufssonntage und -feiertage

(1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.

(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe derTage nach Absatz 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen.

Der Grund/Anlass war im [B]Ladenschlussgesetz[/B] noch aufgeführt:
§ 14 LadSchlG - Weitere Verkaufssonntage
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1[jetzt] § 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
Darunter konnten auch Ausstellungen, Volksfeste, sportliche oder kulterelle Veranstaltungen, bei denen erhebliche Besucherzahlen erwartet werden, fallen.

Bayern ist, so glaube ich jedenfalls, das einzige Bundesland, in dem das Ladenschlussgesetz noch gilt.

MfG
Thomas Pieck



Gepostet am 05.10.2011 um 07:48 von:
Benutzer: Pieck, OA Düren
Der Original-Beitrag :
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