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Hallo Joschi,

der festgesetzte Markt unterliegt Titel IV der GewO als bundesgesetzlicher Regelung und nicht den LÖG der LÄnder.

Er kann Grund für einen verkaufsoffenen Sonntag nach den LÖG sein. Das hat dann auch mit der Begriffsdefinition der LÖG erstmal nichts zu tun.

Alle Klarheiten beseitigt??

VG J. Simon



Gepostet am 04.10.2011 um 10:59 von:
Benutzer: J. Simon
Der Original-Beitrag :
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