Forum-Gewerberecht

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Hallo nochmals ins Forum,

zunächst zur Freiberuflichkeit "im steuerlichen Sinn": Im Jahr 1986, hat das Finanzgericht Berlin festgestellt, dass ein Tontechniker dann freiberuflich tätig ist, wenn es seine Aufgabe ist, "aus den musikalischen Leistungen der einzelnen Musiker ein bestimmtes Klangbild zu formen. Die Formung des Klangbildes stellt nach Ansicht des Gerichtes eine eigene künstlerische Tätigkeit dar, da das 'Gesamtklangbild', das der Künstler herstellt, gegenüber den Leistungen der einzelnen Musiker auf der Bühne ein neues und eigenständiges Kunstwerk ist.
Bei der Schaffung dieses Kunstwerkes in Gestalt des Gesamtklangbildes ist der Kläger durchaus in der Lage, eigenschöpferisch tätig zu werden und seiner individuellen Anschauungsweise Ausdruck zu verleihen, da der Kläger aufgrund der besonderen technischen Möglichkeiten der von ihm bedienten Anlage die Möglichkeit hat, die musikalische Darbietung der einzelnen Künstler erheblich zu verändern und diesen bei ihrer Zusammenfügung zu einem 'Gesamtklangbild' einen neuen künstlerischen Gehalt zu geben".
Finanzgericht Berlin, V. Senat, Urteil vom 30. September 1986, Aktenzeichen V 368/85.
Daher auch die entsprechende Eintragung bei Katalogberufe (ähnliche Berufe)!

Beste Grüße nochmals von VoPi aus "Struceberch".



Gepostet am 27.09.2011 um 17:18 von:
Benutzer: VoPi
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=65428#post65428


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