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» höhere Tätigkeit, anmeldepflichtig? «
Hallo,
um mal die katalogähnlichen Berufe näher bestimmen zu können, kann ich euch nur folgende Infobroschüre empfehlen.
[URL]http://www.gs-journal.de/freiberu.pdf[/URL]
Da sind die einzelnen Katalogberufe aufgezählt und näher definiert. So steht beim Tontechniker u.a.
[QUOTE]künstlerische Tätigkeit; FG Berlin 30.09.1986, V 368/85, EFG 1987, 244[/QUOTE]
Diese Einstufung geht komplett in den künstlerischen Bereich. Für diesen wird keine höhere Bildung vorausgesetz.
Vom BVerfG , Beschl. v. 24.02.1971, BVerfGE 30, 173, 188ff wurde zum Grundrecht der "Kunst"-Freiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein weiter Kunstbegriff entwickelt:
[QUOTE]"Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverständnis zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuelllen Persänlichkeit des Künstlers. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den Werkbereich und den Wirkbereich des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit" [/QUOTE] (Landmann/Rohmer § 14 Rdn. 24)
Ich würde mich daher stark den Ausführungen von Rheinhesse anschließen und sehe die Einordnung als Katalogberuf (ähnliche Berufe) als sehr wahrscheinlich nicht gegeben.
Gepostet am 27.09.2011 um 15:01 von:
Benutzer: Steffen Balzer
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=65404#post65404
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