Forum-Gewerberecht

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Nun,

da die Festlegung der Sperrzeiten durch Landesrecht bzw. sogar wie in Hessen durch Kommunalrecht geregelt wird, dürfte mit der Begründung des HessVGH, so sie sich eine Behörde zu Eigen macht, auch eine Verkürzung auf 23:00 Uhr zu rechtfertigen sein. Das hängt von den jeweiligen örtlichen verhältnissen, der politischen Zielrichtung und letztlich vom Durchsetzungswillen der örtlichen Behörden ab.

Der Hess.VGH hat zumindest eine mögliche Argumentationskette vorgegeben, welche auch unter Berücksichtigung der Koheränz im deutschen Glücksspielrecht eine restriktive Vorgehensweise gegen das gewerbliche Glücksspiel erlaubt.

Der Hof argumentiert zum Einen mit der "explosionsartig ansteigenden Zahl der Geldspielgeräte im Bereich der Beklagten allein im Jahr 2011 um 20%" und mit der "extrem angestiegenen Zahl der Beratungen für Spielsuchtgefährdete von 135% im Vergleich der Jahre 2010 zu 2008". Das Gericht hält wegen dieser Zahlen Massnahmen zur Eindämmung des Angebotes für gerechtfertigt und zulässig.

Beide konkret nachweisbaren Zahlen würden aus meiner Sicht auch eine weitere Verkürzung der Sperrzeit (mglw. sogar vor 23:00 Uhr) ermöglichen.

Wo der Zug hinfährt?

Schaun mer mal sagt der Franz....



Gepostet am 26.09.2011 um 06:44 von:
Benutzer: LKKS
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