Forum-Gewerberecht

» Akteneinsicht - vertrauliche Anzeigen «

Die Befugnis zur Einsichtnahme in Bußgeldakten und sichergestellten Beweisstücken steht dem Verteidiger aufgrund § 147 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG in vollem Umfang zu.



Gepostet am 21.09.2011 um 07:11 von:
Benutzer: MaLa
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=65138#post65138


Beitrags-Print by Breuer76