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Im Wieser habe ich hierzu folgendes gefunden:

Von Betroffenen, die keinen Verteidiger haben und bei denen die Akteneinsicht daher nach § 49 Abs. a OWiG im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt, wird immer wieder die Bekanntgabe des Namen des Anzeigeerstatters verlangt. Diese Auskunft kann dem Betroffenen nach § 147 Abs. 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG erteilt werden, wemm dadurch der Ermittlungszweck nicht gefährdet und nicht schutzwürdige Interessen Dritter wie des Anzeigeerstatters wie eine Zusicherung der Vertraulichkeit entgegenstehen.
Die versagene Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar.

Da der Betroffene aber einen Rechtsverdreher hat, sollten die Auskünfte erteilt werden.

Grundsätzlich ist es schwierig im Vorfeld Vertraulichkeit zu versichern. Ich rate davon ab!



Gepostet am 20.09.2011 um 12:10 von:
Benutzer: MaLa
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=65124#post65124


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