Forum-Gewerberecht

» Rücknahme einer Gewerbeanmeldung wg. Gewerbeuntersagung «

[quote][i]Original von VoPi[/i]
bei einem z.B. umfassenden"Gewerbeverbot" ist der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit und so auch eine Gewerbe-Anmeldung nicht zulässig.[/quote]

Ich habe gerade Landmann-Rohmer studiert. In Randnummer 7 zu § 15 steht, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nicht zulässig ist, wenn es an der erforderlichen Zulassung fehlt. Weiterhin steht dort, dass die Gewerbemeldung eine einseitig Empfangsbedürftige Willenserklärung ist.

Der Beginn der Tätigkeit ist unzulässig, da sind wir einer Meinung. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass auch die Meldung unzulässig ist. Ich habe gelernt, dass wir auch Meldungen entgegenzunehmen haben, die ordnungswidrig sind. Es ist dann Aufgabe der jeweiligen Fachbehörde einzuschreiten, um die rechtswidrige Ausübung zu verhindern.

Ich halte die Abweisung einer Gewerbeanzeige grundsätzlich für problematisch, denn sie dient nur und ausschließlich informationellen Zwecken. Neben den Gewerbe- wollen und müssen eine ganze Reihe anderer Behörden wissen, wer, was, ab wann, wo gewerblich tut. Das Abweisen führt grundsätzlich dazu, dass diese Information nicht fließt.

Unser Austausch hier ist insofern ein bisschen (sehr) akademisch, weil natürlich eingeschritten werden muss und natürlich auch kann. Unsere Meinungsunterschiede bestehen darin, dass ich hier keine Rechtsgrundlage sehe, die mit dem § 14 korreliert, sondern mit dem § 35 GewO. Das Ergebnis ist das Gleiche.

Aus dem Leben gebe ich noch zu bedenken: Was ist, wenn sich herausstellt, dass nach 30 (!!!) Jahren keine Unzuverlässigkeitsgründe mehr vorliegen und lediglich noch ein formeller, aber kein materieller Verstoß mehr vorliegt! Wenn ich in einem solchen Fall die Anmeldung zurückweise setze ich den Betroffenen von Amts wegen ins Unrecht. Ich halte das für sehr problematisch.

Noch ein Beispiel: Eine Gemeinde meldet das Gewerbe nach GU vAw ab. Tatsächlich (und darauf kommt es aus meiner Sicht an) macht der Betroffene aber weiter und ignoriert den Bescheid. FA und Arbeitsschutzverwaltung beispielsweise nehmen den Betrieb nach der Abmeldung aber aus der Überwachung heraus. Bis zur Vollstreckung der GU können Wochen und Monate vergehen, in denen die anderen Stellen den Laden nicht mehr auf dem Radar haben. Was passiert, wenn in dieser Zeit was passiert im Betrieb und sich herausstellt, dass die Überwachung nach fragwürdiger Abmeldung eingestellt wurde?

Gruß aus Wetzlar
   
Frank Schuster



Gepostet am 15.09.2011 um 12:06 von:
Benutzer: Civil Servant
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