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    jetzt sind die scheinbar im nördlichen Sauerland angekommen. Nachdem sich die ersten Gewerbetreibenden bei mir erkundigten, habe ich mich dazu entschlossen eine Pressemitteilung rauszuhauen. Mal sehn was mein FBL davon hält:

[B]Warnung vor "Gewerbeauskunft-Zentrale"[/B]
Die Gewerbemeldestelle der Gemeinde Möhnesee warnt vor Briefen und Faxen einer "Gewerbeauskunft-Zentrale" an Firmen, Vereine und Kommunen. Die Schreiben vermitteln zunächst einen behördlichen Eindruck und werben für "Erfassung gewerblicher Einträge".

Was sich zunächst wie ein unverfängliches Formular liest, entpuppe sich bei genauerem Hinsehen als Angebot, das man – wenn man es denn ausfüllt und zurückfaxt – mit 956,40 Euro plus Umsatzsteuer bezahlen müsse, teilt die Verwaltung mit.

Der so zustande gekommene Vertrag laufe zwei Jahre und verlängere sich automatisch, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich per Einschreiben gekündigt wird. Urheber ist eine "GWE-Wirtschaftsinformations GmbH" in Düsseldorf, die unlängst von der Polizei im friesischen Husum schon Anfang Juni als "neuer Stern am Himmel der Branchenbuch-Abzocker" bezeichnet wurde.

Das Ordnungsamt der Gemeinde Möhnesee empfiehlt Brief,- und Faxempfängern dingend, sich derartige, immer wieder auftauchende Schreiben genau anzuschauen: "Wer hier nur das Formular überfliegt, ausfüllt und zurückschickt, zahlt mindestens zwei Jahre lang sehr viel Geld für die Eintragung auf einer Internetseite. Was das dem Kunden bringen soll, bleibt eher unklar – und das wird auch nirgendwo erläutert."

Das Landgericht Düsseldorf hat der GWE – der Betreiberin der Gewerbeauskunft-Zentrale – übrigens untersagt, dieses von ihr verwendetes Vertragsformular für den kostenpflichtigen Eintrag in ihr Internet-Adressregister zu versenden (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2011, Aktenzeichen 38 O 148/10). Das Landgericht begründete sein Urteil damit, dass die Adressaten des Eintragungsformulars in mehrfacher Hinsicht in die Irre geführt würden. Das Gericht bescheinigte dem Formular "in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter". Deshalb sei es insgesamt als "unlautere geschäftliche Handlung" anzusehen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.



Gepostet am 15.09.2011 um 09:48 von:
Benutzer: Pedda
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=65002#post65002


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