Forum-Gewerberecht

» Änderung einer Gesellschaftsform «

Hallo Frau Knust,

sowohl die GbR als auch die oHG sind Personengesellschaften. Gewerbetreibende sind in diesen Gesellschaften die einzelnen Gesellschafter (Friauf, Vorbem. vor § 14, RdNr. 39). Diese haben gegenüber der Behörde ihre (höchstpersönliche) Meldepflicht zu erfüllen.

Besteht eine GbR beispielsweise aus den Personen A und B, die ein Gewerbe X betreiben, sind A und B als Gewerbetreibende anzusehen und bezüglich Ihrer Tätigkeit X anzeigepflichtig. Kommen diese beiden Personen A und B nunmehr zu dem Entschluss, Ihre Tätigkeit X unverändert nunmehr in Form einer oHG führen zu wollen entsteht gewerberechtlich keine Anzeigepflicht. Dies ergibt sich daraus, dass auch bei der oHG die einzelnen Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen sind. Da A und B jedoch bereits als Gesellschafter der GbR (also auch als Gewerbetreibende - siehe oben) exakt die gleiche Tätigkeit angemeldet hatten, haben diese damals bereits ihre höchstpersönliche Meldepflicht erfüllt.

Um die Daten des Gewerberegisters gleichwohl aktuell zu halten, besteht freilich die Möglichkeit auf der Grundlage des § 14 Abs. 11 GewO i.V.m. den jeweiligen Datenschutzgesetzen der Länder unrichtige Daten zu korrigieren. Die Datenschutzgesetze enthalten hierzu sogar eine verpflichtende Formulierung. Es empfiehlt sich daher, eine Änderung der Rechtsverhältnisse (hier: GbR wird zum Zeitpunkt X oHG) im Datenbestand zu vermerken. Dies dürfte jedoch nach meinem Kenntnisstand in den meisten Fällen für den Betroffenen nicht gebührenpflichtig sein. Oftmals wird eine solche Änderung auch explizit von den betroffenen Gewerbetreibenden gewünscht.

Zu beachten ist freilich, dass in Fällen der vorgenannten Art - jedoch bei gleichzeitiger Änderung oder Erweiterung der Tätigkeit X - freilich eine Meldepflicht existiert (Ummeldung) zu der sowohl A als auch B verpflichtet sind.

freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 27.05.2005 um 09:16 von:
Benutzer: René Land
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