Forum-Gewerberecht

» Mitteilung bei Reisegewerbe «

In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis:

Die Übermittlung von Daten aus der Reisegewerbekarte an die Industrie- und Handelskammer sollte grundsätzlich unterbleiben, weil deren Kenntnis nicht zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendig ist. Die Kammerzugehörigkeit nach § 2 IHK-G setzt nämlich das Vorhandensein einer gewerblichen Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle voraus. Dies ist bei Reisegewerbetreibenden regelmäßig nicht der Fall.

In diesem Zusammenhang wäre es auch unzulässig, nach Erteilung der Reisegewerbekarte von dem Betreffenden noch einen Vordruck der Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO ausfüllen zu lassen und eine Durchschrift dieser Gewerbeanzeige sämtlichen in § 14 Abs. 8 GewO aufgeführten öffentlichen Stellen (u.a. der IHK) zu übermitteln.

Viele Grüße
J. Neu



Gepostet am 06.09.2011 um 10:27 von:
Benutzer: J. Neu
Der Original-Beitrag :
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