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Hallo Mittelhessen,

ich sehe es iwe die anderen Kollegen, daß wenn nach § 12 GewO das Onsolvenzverfahren eröffnet ist, die gewerberechtliche Maßnahme zunächst zu unterbleiben hat.

Im Regelfall sind bei uns die Gemeinden mit dem Widerruf auch wesentlich schneller gewesen als das zuständige RP mit dem GU.

Ich würde sagen, schließe dich mit denen kurz und wenn die der Meinung sind (da sind ja auch Juristen), daß das GU noch geht, dann geht auch das Widerrufsverfahren. Dann untersage den Alkoholausschank und lass es doch auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ankommen.

Dann haben wir wenigstens KLarheit in so einem Fall - oder?

VG J. Simon



Gepostet am 11.08.2011 um 12:02 von:
Benutzer: J. Simon
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