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» Widerruf Gaststättenerlaubnis während Insolvenzverfahren «

 Moin   aus Rheinhessen,
m. E. kann die GU-Untersagungsbehörde schon wg. § 35 Abs. 8 GewO die GU-Verfügung nicht aussprechen, da zunächst das Widerrufsverfahren nach dem GastG durchzuführen wäre. Da kann sich doch die GU-Untersagungsbehörde beeilen wie Sie will - oder  Kopfkratz  



Gepostet am 10.08.2011 um 12:06 von:
Benutzer: Rheinhesse
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