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» Widerruf Gaststättenerlaubnis während Insolvenzverfahren «

Ok. Also wurde das Insolvenzverfahren [I]noch nicht [/I]eröffnet.
Aber auch die vorläufige Insolvenzverwaltung ist eine Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO), so dass § 12 GewO ebenfalls greifen würde.  Kopfkratz  



Gepostet am 10.08.2011 um 10:35 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=63834#post63834


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