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Zur Ergänzung:

[URL]http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/Missbrauchsaufsicht/missbrauch
saufsichtW3DnavidW2653.php[/URL]


Kartellrechtliches Missbrauchsverbot



Die wirtschaftliche Macht von Unternehmen wird in aller Regel durch Wettbewerber und Ausweichmöglichkeiten der jeweiligen Marktgegenseite begrenzt. Manche Unternehmen unterliegen indes keinem hinreichenden Wettbewerbsdruck, so dass sie gegenüber Wettbewerbern, Lieferanten und Abnehmern über besondere Verhaltensspielräume verfügen. Eine solche wirtschaftliche Machtstellung zu erlangen oder innezuhaben, ist nicht verboten. Aufgabe des Kartellrechts und der Kartellbehörden ist es aber, ihre Ausnutzung zu kontrollieren und Missbräuche zu verhindern.


Das deutsche wie das europäische Kartellrecht verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es im Vergleich zu seinen Wettbewerbern auf dem betroffenen Markt eine überragende Marktstellung hat. Ob ein Unternehmen eine solch überragende Stellung auf dem betroffenen Markt innehat, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung aller wettbewerbsrelevanten Kriterien.



Missbräuchlich sind Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, die einem Unternehmen nur aufgrund seiner Marktmacht möglich sind und durch die andere Unternehmen oder auch Kunden von Unternehmen in einer Weise behindert oder benachteiligt werden, die bei wirksamem Wettbewerb nicht möglich wäre.


Unterschieden wird bei missbräuchlichen Verhaltensweisen zwischen sog. Behinderungsmissbräuchen und sog. Ausbeutungsmissbräuchen. Während ein Behinderungsmissbrauch beispielsweise vorliegen kann, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen versucht, seine Konkurrenten mit gezielten Kampfpreisstrategien aus dem Markt zu verdrängen, kann ein Ausbeutungsmissbrauch z.B. vorliegen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen von seinen Abnehmern oder Lieferanten unangemessen hohe Preise fordert.


Das deutsche Recht enthält außerdem Verhaltensvorgaben für Unternehmen, von denen andere Unternehmen abhängig sind. Verboten ist danach insbesondere:
•eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen (Artikel 102 AEUV (= Artikel 82 EG-vertrag alter Fassung), § 19 Abs. 1, Abs. 4 sowie § 29 GWB);
•Lieferanten und Abnehmer zu behindern oder zu diskriminieren (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 6 GWB);
•abhängige Unternehmen zur Gewährung von Vorteilen aufzufordern (§ 20 Abs. 3 GWB);
•kleine und mittlere Wettbewerber unbillig zu behindern (§ 20 Abs. 4 GWB)

Unabhängig von ihrer Stellung auf dem Markt ist allen Unternehmen unter bestimmten Umständen verboten, andere Unternehmen zu wettbewerbsbeschränkendem Verhalten zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 GWB). Verboten ist in diesem Zusammenhang auch der Aufruf zum Boykott, wenn dies in der Absicht geschieht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen (§ 21 Abs. 1 GWB).



Kartellbehördliche Durchsetzung


Verstöße gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot können die Kartellbehörden unterbinden, indem die betroffenen Unternehmen verpflichtet werden, den Verstoß abzustellen. Personen und Unternehmen, die an solch gesetzlich verbotenen missbräuchlichen Verhaltensweisen mitwirken, können darüber hinaus auch im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einem Bußgeld belegt werden. Das Bußgeld gegen einzelne Personen kann bis zu 1 Mio. Euro betragen, gegen Unternehmen können darüber hinaus Geldbußen in einer Höhe von bis zu 10% ihres letztjährigen Gesamtumsatzes festgesetzt werden. Das Bundeskartellamt hat hierzu Bußgeldleitlinien veröffentlicht.



Gepostet am 07.08.2011 um 05:23 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
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