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» Gewerbeuntersagung wg. Strohmannverhältnis «

    aus Mittelhessen,

schriftlich habe ich dazu nichts. Man muss natürlich Tatsachen ermitteln, die geeignet sind, das Strohmannverhältnis zu belegen. Beispiele: Nachfragen bei
- Kunden
- Lieferanten (wer bestellt, liefert aus, ist Ansprechpartner, nimmt Bestellungen entgegen, berät)
- Verpächtern der Betriebsgrundstücke (wer ist Pächter, über wessen Konten wird gezahlt)
- Auf wen ist die Telefonnummer registriert?
- Wer zahlt die Grundbesitzabgaben?
- Wer hat das Personal angestellt?

Problematisch wird es, wenn alles über die Kasse des Strohmannes läuft, denn dann ist das ein Indiz dafür, dass der Strohmann das Unternehmerrisiko trägt und somit mindestens auch Gewerbetreibender ist. In solchen Fällen wird man eine Gewerbeuntersagung gegen den Gewerbetreibenden richten können, wenn der einem unzuverlässigen Dritten wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb einräumt, was wesentlich leichter nachzuweisen ist, als das eigentliche Strohmannverhältnis.

Gruß von der Lahn
   
Frank Schuster



Gepostet am 20.07.2011 um 11:52 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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