Forum-Gewerberecht

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Ich habe mich schon immer gewundert, woher diese "unschafe" Formulierung im ZAG § 1 Abs. 10 Nr. 4. stammt.

Dort ist geregelt, dass Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer [B]kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen [U]ausdrücklich hierum gebeten hat[/U],[/B] nicht als Zahlungsdienst anzusehen sind.


Die Lösung ist wie immer ganz einfach:
Die Formulierung stammt aus der Stellungnahme des Hauptverbandes des deutschen Einzelhandels zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)

vgl. Anlage S. 2. Dort kann man auch den ursprünglich vorgesehenen Gesetzestext (durchgestrichen) noch lesen...

Grüße.



Gepostet am 14.07.2011 um 16:20 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
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