Forum-Gewerberecht

» Jahrmarktfestsetzung «

Hi aus Herzogenrath,

ich hatte seit vielen Jahren einen Martinsmarkt mit verkaufsoffenem Sonntag am Volkstrauertag festgesetzt.

Nach § 6 (1) Nr. 1 Feiertagsgesetz ist die Marktöffnung ab 13:00 Uhr möglich, nach § 6 (4) LÖG NRW sind die stillen Feiertage ausgenommen.

Ich habe den § 6 (4) LÖG NRW analog zum Feiertagsgesetz angewandt, lief ohne Probleme, bis ich auf ein Presseinfo des MWME NRW aufmerksam gemacht wurde, dass auch am Volkstrauertag kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden darf. Auch eine Tel. Nachfrage ergab beim Ministerium nichts neues.

Fazit: Jahrmarkt + verkaufsoffener Sonntag -, verstehe wer's will.

Also Verlegung auf eine Woche früher.



Gepostet am 12.07.2011 um 14:47 von:
Benutzer: Hartmut Fries
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=62835#post62835


Beitrags-Print by Breuer76